Tierspital
§ 72
(1) § 72.Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.
(2) Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden.
(4) Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.
(5) Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:
- 1. die Vertretung des Tierspitals nach außen;
- 2. die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
- 3. die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
- 4. die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;
- 5. die Verwaltung sämtlicher Güter.
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