§ 72 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Abschaltung

§ 72.

(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluss vom Netz oder Dienst abtrennen.

(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluss zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muss die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

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