§ 72 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 9

Benannte Stellen

§ 72.

(1) Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sind

  1. 1. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese Prüfungen und Bewertungen auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, bei Anwendung der Module D und H auch als Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder
  2. 2. Benannte Stellen von anderen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht wurden,
  1. heranzuziehen.

(2) Für die Benennung der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen waren:

  1. 1. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfes, dem Hersteller, dem Lieferanten oder demjenigen, der die zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einbaut, identisch noch Bevollmächtigter einer dieser Personen oder derjenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht haben;
  2. 2. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal darf weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Benannten Stelle ist dadurch nicht ausgeschlossen;
  3. 3. die Benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal muss die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere frei von jeder Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;
  4. 4. das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss über
  1. a) eine für die Tätigkeit einschlägige technische und berufliche Ausbildung verfügen;
  2. b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet, insbesondere eingehende Kenntnis im Bereich der österreichischen und europäischen Normung sowie eingehende Kenntnisse der für Seilbahnen sonst in Betracht kommenden Vorschriften besitzen;
  3. c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen, aufweisen;
  1. 5. die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten;
  2. 6. die Benannte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen;
  3. 7. das Personal ist, ausgenommen gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem es seine Tätigkeit ausübt, durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles verbunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhält;
  4. 8. die Benannte Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(3) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046200

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