§ 72 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 72.

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

  1. 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
  2. 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40213818

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