§ 72 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 72

(1) Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr

  1. a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
  2. b) der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif II,

    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.

(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

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