§ 72
(1) Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
- a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
- b) der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif II,
in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
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