§ 72.
(1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.
(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027693
alte Dokumentnummer
N2196714708T
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