§ 72 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Hauptversammlung

§ 72.

(1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von ⅖ der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

  1. 1. die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
  2. 2. die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
  3. 3. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
  4. 4. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
  5. 5. die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
  1. 7. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
  2. 8. die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten)

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078921

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