Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung
§ 72
(1) § 72.Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
- a) die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
- b) den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
- c) den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
- d) einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
- e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
(3) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
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