§ 72 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 21 Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982

Disziplinarerkenntnis

§ 72.

(1) Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der Senatsmitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
  2. 2. die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet,
  3. 3. zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
  4. 4. im Falle eines Schuldspruches
  1. a) die als erwiesen angenommene Tat,
  2. b) die durch die Tat verletzten Pflichten,
  3. c) die verhängte Strafe oder das Absehen von der Strafe,
  4. d) den allfälligen Kostenbeitrag,
  1. 5. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Ausschluß der Veröffentlichung und
  2. 6. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.

(4) Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen, dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 21 Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061291

alte Dokumentnummer

N4198511481A

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