Konsensloser Betrieb
§ 72
- 1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder
- 2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 Euro zu bestrafen.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)