§ 72 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 72.

(1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
  2. 2. Berufskunde und Ethik
  3. 3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik
  4. 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
  5. 5. Management, Organisationslehre und Statistik
  6. 6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
  7. 7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens
  8. 8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.

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