Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 72.
(1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
- 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
- 2. Berufskunde und Ethik
- 3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik
- 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
- 5. Management, Organisationslehre und Statistik
- 6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
- 7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens
- 8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.
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