§ 72.
(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schallleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bei üblicher Belastung enthält.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Art der Maschinen und Geräte und den Stand der Technik (§ 71a Abs. 2) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070055
alte Dokumentnummer
N5197418453S
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