§ 72 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72.

(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks im Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich in versiegeltem Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)