§ 72 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 72.

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 47 Abs. 3, 5 und 6 und § 49 sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 14 Abs. 3.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

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