§ 72 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwartschaft

§ 72.

(1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
  2. 2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
  3. 3. Kündigung;
  4. 4. Entlassung;
  5. 5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
  6. 6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Schlagworte

Schriftlichkeit, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108723

alte Dokumentnummer

N6199436783J

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