§ 72
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
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§ 72
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
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