§ 72 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

§ 72.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und
  2. 2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032883

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