§ 72 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 72. Zeichnung des Vorstands

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.

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