§ 72 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fraktion

§ 72.

Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105844

alte Dokumentnummer

N6199118102J

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