§ 72 ABO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 72.

(1) Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

  1. 1. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen oder
  2. 2. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen des Apothekengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062770

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