§ 72 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 72.

(1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80, Abs., in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 a. b. G. B.).

(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

Schlagworte

§ 1425 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042308

alte Dokumentnummer

N3194914958T

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