§ 729 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichttheiles.

§ 729

Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern.

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