Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen
§ 71d.
Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
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