§ 71d IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen

§ 71d.

Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.

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