§ 71c Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2023

LGBl. Nr. 35/2023

§ 71c

Benachteiligungsverbot

(1) Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
  2. 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
  3. 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1..

12.05.2023

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