§ 71b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Begriffsbestimmungen

§ 71b.

(1)  Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.

(2)  „Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß § 71c nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.

(3)  Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des § 71c Abs. 6 umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Schlagworte

Studienanfänger, Studienanfängerin, Studienwerberin, Studienwerber

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196470

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