§ 71b IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

§ 71b.

(1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.

(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

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