§ 71a BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

6. Teil

Schlussbestimmungen Weisungsbindung

§ 71a.

Die Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40114705

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