§ 71a ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Ersuchen an Private

§ 71a.

(1) Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 76a Abs. 1 StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn

  1. 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
  2. 2. das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
  3. 3. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

(3) Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40202948

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