Berufung
§ 71.
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie der Entscheidung über den Kostenersatz Berufung erheben.
(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich oder telegraphisch einzubringen. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder unzulässig ist.
(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten der Berufungskommission vorzulegen, die in der Sache selbst zu entscheiden hat.
(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.
(6) Die Berufungskommission ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben, so kann die Berufungskommission keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154968
alte Dokumentnummer
N9199433682J
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