§ 71. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
für Privat-Hubschrauberpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 69 ausgeführt hat.
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