§ 71 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

III. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 71.

Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.

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