§ 71 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 71

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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