§ 71 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Klinikerkommission

§ 71.

(1) Der Klinikerkommission gehören an:

  1. 1. die Vorstände der Universitätskliniken,
  2. 2. ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universitätsklinik,
  3. 3. der Verwaltungsdirektor und
  4. 4. der Leiter der Anstaltsapotheke.

(2) Zu den Aufgaben der Klinikerkommission zählen:

  1. 1. die Behandlung aller Angelegenheiten des Tierspitals, die über den Bereich einer Universitätsklinik hinausgehen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsdirektors oder anderer Organe fallen;
  2. 2. die Erlassung einer Anstaltsordnung für das Tierspital;
  3. 3. die Erlassung einer Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals;
  4. 4. die Vorsorge für die Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Tierspital;
  5. 5. die Mitwirkung am Budgetantrag für den Bereich des Tierspitals.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125178

alte Dokumentnummer

N7199331544J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)