§ 71 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

§ 71.

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

  1. 1. sich vom Studium abmeldet,
  2. 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
  3. 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
  4. 4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033965

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