§ 71 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Überprüfung der Entgelte

§ 71.

(1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm für Telekommunikationsdienste mit Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen eine Rechnung eines Betreibers zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

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