§ 71 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Klassenschülerzahl

§ 71.

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119301

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