§ 71 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen Verwaltungsstrafen

§ 71.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen
  1. a) § 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,
  2. b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
  3. c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
  4. d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
  5. e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
  6. f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
  7. g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
  8. h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
  9. i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
  10. j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
  11. k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
  12. l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,
  1. 2. mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen
  1. a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
  2. b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
  3. c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
  4. d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
  5. e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
  6. f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,
  7. g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
  8. h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
  9. i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
  10. j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,
  11. k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
  12. l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

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