Urlaubsanspruch
§ 71.
(1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(3) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.
Schlagworte
Urlaubsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048388
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)