§ 71 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

§ 71.

Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen gelten, sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145948

alte Dokumentnummer

N9195722628L

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