Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 71.
Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen gelten, sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145948
alte Dokumentnummer
N9195722628L
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