§ 71 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 71.

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013968

alte Dokumentnummer

N1199221906J

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