§ 71.
(1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
- 1. § 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;
- 2. § 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
- 3. § 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;
- 4. § 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40193378
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