Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 71
(1) § 71.Wird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.
(2) Im gerichtlichen Strafverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 392 StPO aufzutragen.
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
(5) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
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