§ 71 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 71

§ 71. Wird eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung durch Ankündigen oder Werben in einem Druckwerk begangen, so sind die presserechtlich verantwortlichen Personen nicht wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, strafbar, sofern die Ankündigung oder Werbung als entgeltliche deutlich zu erkennen ist.

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