Bericht aus besonderem Anlaß
§ 71.
(1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
- 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
- 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
Schlagworte
Schulaufsichtsbehörde, Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101486
alte Dokumentnummer
N6198511314T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)