§ 71. Ausstellung des Führerscheines
(Bestätigung über die Lenkerberechtigung)
(1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. In diesen sind auch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen, unter denen die Lenkerberechtigung erteilt wurde (§ 65 Abs. 2). Weitere Führerscheine für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Abs. 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt werden.
(2) Wird einer nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeigneten“ Person gemäß § 65 Abs. 3 eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt, so ist in den Führerschein bei der in Betracht kommenden Gruppe mit roter Schrift der Vermerk „Restreint - Eingeschränkt“ sowie das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des im ärztlichen Gutachten (§ 69 Abs. 1 lit. c) bezeichneten Fahrzeuges einzutragen.
(3) Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines hat unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
(4) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Abs. 3. Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines Führerscheines darf nur vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 über die neuerliche Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
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