Vollziehung
§ 71.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen,
- 2. hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
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