§ 71 HG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2018

Erlass und Erstattung des Studienbeitrages

§ 71.

(1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

  1. 1. ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
  2. 2. ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
  3. 3. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden;
  4. 4. ordentlichen Studierenden, wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
  5. 5. ordentlichen Studierenden, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
  6. 6. ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
  7. 7. ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;
  8. 8. ordentlichen Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.

Schlagworte

Zentraleuropa

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40202613

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