Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 71.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß zu fassen oder, wenn die im § 58 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung der Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Soldaten als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Die Vertrauenspersonen sind über alle ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhalts ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden; die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen.
(6) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(8) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(9) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Außerdem sind die im § 72 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. c angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2 AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten. Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 40 bis 55
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061290
alte Dokumentnummer
N4198511480A
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