Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 71.
(1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
- 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
- 2. Berufskunde und Ethik
- 3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie
- 4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis
- 5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
- 6. Management, Organisationslehre und Statistik
- 7. Rechtskunde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)