§
§ 71
Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)